Ratgeber

Nutzungsausfall und Mietwagen: Was Ihnen nach dem Unfall zusteht

Ihr Auto steht in der Werkstatt, und Sie brauchen trotzdem Mobilität. Für diese Zeit haben Sie in der Regel zwei Möglichkeiten: Mietwagen oder Nutzungsausfallentschädigung.

Von Abdelali Bendriss, Kfz-Sachverständiger · Stand: Oktober 2026

Inhalt

Wenn Ihr Fahrzeug nach einem unverschuldeten Unfall nicht fahrbereit ist oder repariert wird, entsteht Ihnen ein Nachteil, auch wenn Sie nichts dafür können. Diesen Nachteil gleicht das Recht in der Regel aus.

Zwei Wege: Mietwagen oder Nutzungsausfall

  • Mietwagen: Sie mieten ein vergleichbares Fahrzeug. Die erforderlichen Mietkosten trägt in der Regel die gegnerische Versicherung.
  • Nutzungsausfallentschädigung: Sie nehmen keinen Mietwagen und erhalten stattdessen einen pauschalen Betrag pro Tag, in dem Sie Ihr Fahrzeug nicht nutzen konnten. Die Höhe richtet sich nach dem Fahrzeugtyp und wird meist anhand anerkannter Tabellen bestimmt. Sie kann deshalb deutlich unterschiedlich ausfallen.

Wie lange besteht der Anspruch?

In der Regel für die Dauer der Reparatur. Bei einem Totalschaden für die Zeit, die Sie realistisch brauchen, um ein Ersatzfahrzeug zu beschaffen. Eine belastbare Einschätzung der voraussichtlichen Reparaturdauer steht im Gutachten. Ohne Gutachten fehlt Ihnen dafür oft die Grundlage.

Worauf Sie achten sollten

  • Schadenminderungspflicht: Sie müssen die Kosten in einem vernünftigen Rahmen halten. Ein Mietwagen sollte zu Ihrem Fahrzeug passen und nicht deutlich teurer sein.
  • Dauer nachvollziehbar halten: Lassen Sie die Reparatur zeitnah beauftragen und ziehen Sie sie nicht unnötig in die Länge.
  • Belege sammeln: Mietvertrag, Rechnungen, Gutachten und Reparaturrechnung gehören in eine Mappe.
  • Freie Wahl: Auch bei einem Mietwagen sind Sie nicht an eine Vorgabe der Versicherung gebunden. Sprechen Sie im Zweifel vorher mit einem Anwalt oder uns.
Gutachten zuerst

Reparaturdauer, Wiederbeschaffungsdauer und die Einstufung Ihres Fahrzeugs bekommen Sie sauber dokumentiert im Gutachten, mit der Basis für Ihren Anspruch.

Häufige Fragen

In der Regel ja. Voraussetzung ist unter anderem, dass Sie das Fahrzeug tatsächlich genutzt hätten und es unfallbedingt nicht nutzen konnten.

Das hängt vom Fahrzeugtyp ab und wird meist über anerkannte Tabellen bestimmt. Eine einheitliche Zahl gibt es nicht. Wir nennen Ihnen auf Anfrage die Einstufung Ihres Fahrzeugs.

Bei einem unverschuldeten Unfall in der Regel die gegnerische Haftpflichtversicherung, bei Teilschuld anteilig.

Hinweis: Dieser Ratgeber gibt allgemeine Informationen und ersetzt keine Rechtsberatung. Wie sich ein Unfall rechtlich im Einzelfall auswirkt, klären Sie am besten mit einem Verkehrsrechtsanwalt. Auf Wunsch vermittle ich Ihnen einen erfahrenen Anwalt.

Abdelali Bendriss, Kfz-Sachverständiger
Abdelali Bendriss

Kfz-Sachverständiger und Ingenieur (B.Sc. Maschinenbau), DGuSV-zertifiziert. Ich begutachte Unfallschäden im gesamten Rhein-Main-Gebiet. Mehr über mich

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